R 9.6 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.6 LStR2013 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

R 9.6 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Allgemeines (1) - nicht mehr abgedruckt - Konkurrenzregelung (2) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung (>R 9.11 Abs. 7) anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen. Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland (3) 1Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten nach Staaten unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem BRKG bekannt gemacht werden. 2Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Staates ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 3Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. 4Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten: 1. 1Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. 2. 1Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgebend. 2Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See gilt das Inlandstagegeld. 3Für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Dreimonatsfrist (4)- nicht mehr abgedruckt - H 9.6 Hinweise Allgemeines >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 46 ff. Dreimonatsfrist >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 51 ff. Erstattung durch den Arbeitgeber - steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16 Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach >§ 9 Abs. 4 a EStG, >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 71, als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 71 ff. - pauschale Versteuerung bei Mahlzeitengestellungen 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a EStG und BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 87 f. bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 57 ff. - Nachweise Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (>BFH vom 6. 3. 1980 - BStBl II S. 289). Mahlzeitengestellung und Verpflegungsmehraufwendungen >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 63 ff. und 71 ff. Pauschbeträge bei Auslandsreisen >BMF vom 11. 11. 2013 (BStBl I S. █) >R 9.6 Abs. 3 Verpflegungsmehraufwendungen - Arbeitnehmer haben bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden (>BFH vom 4. 4. 2006 - BStBl II S. 567). -Kürzung der Verpflegungspauschalen >§ 9 Abs. 4 a Satz 8 ff. EStG und BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 71 ff. Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber - ggf. teilweise - erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (>BFH vom 15. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 EStG oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG (>BFH vom 28. 1. 1988 - BStBl II S. 635).