R 9.8 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.8 LStR2013 Reisenebenkosten

R 9.8 Reisenebenkosten

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Allgemeines (1) 1Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von R 9.4 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für 1. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, 2. Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, 3. Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten nach R 9.5 als Reisekosten anzusetzen sind. 2Keine Reisenebenkosten im Sinne des Satzes 1 sind die Aufwendungen z. B. für private Ferngespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV. Werbungskostenabzug (2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen (3) 1Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. H 9.8 Hinweise Allgemeines >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 105 ff. Diebstahl Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks sind Reisenebenkosten (>BFH vom 30. 6. 1995 - BStBl II S. 744). Dies gilt nicht für den Verlust von >Geld oder >Schmuck. Geld Der Verlust einer Geldbörse führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771). Geldbußen >R 4.13 EStR LKW-Fahrer Zu den Reisenebenkosten bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, >BMF vom 4. 12. 2012 (BStBl I S. 1249). Ordnungsgelder >R 4.13 EStR Reisegepäckversicherung Kosten für eine Reisegepäckversicherung, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt, sind Reisenebenkosten; zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischte Reisegepäckversicherung >BFH vom 19. 2. 1993 (BStBl II S. 519). Schaden Wertverluste auf Grund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht (>BFH vom 30. 11. 1993 - BStBl 1994 II S. 256). Schmuck Der Verlust von Schmuck führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 26. 1. 1968 - BStBl II S. 342). Telefonkosten Zu den Reisenebenkosten gehören auch die tatsächlichen Aufwendungen für private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können (>BFH vom 5. 7. 2012 - BStBl 2013 II S. 282). Unfallversicherung Beiträge zu Unfallversicherungen sind Reisenebenkosten, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken; wegen der steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdecken >BMF vom 28. 10. 2009 (BStBl I S. 1275). Verwarnungsgelder >R 4.13 EStR