(1) Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 4 Absatz 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2, dem Grunde nach zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 1 und § 109 BewG). (2) 1Die Identität wird bei den Rücklagen durchbrochen (> R B 95 Absatz 2). 2In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen sind nicht abzugsfähig (§ 103 Absatz 3 BewG). 3Das gilt unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. 4Darunter fallen z. B. Rücklagen nach § 6 b EStG, R 6.5