R B 12.2 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R B 12.2 ErbStR2019 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

R B 12.2 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. (2) 1Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, dass der Erwerber beim Kauf einen geringeren Betrag einzahlt als er später bei der Einlösung am festliegenden Fälligkeitstag zurückerhält. 2Die Zinsen für die Zeit vom Tag der Zahlung des Kaufpreises bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) werden im Voraus vom Nennwert abgezogen. 3Finanzierungsschätze werden monatlich in neu aufgelegten Ausgaben mit einer Laufzeit von etwa einem Jahr oder etwa zwei Jahren verkauft. 4Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Zahlung des Kaufpreises. 5Die Laufzeit endet am 20. des Fälligkeitsmonats, falls der 20. kein Geschäftstag ist, am nächstfolgenden Geschäftstag. 6Bei Fälligkeit wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben oder bargeldlos überwiesen. 7Vor Fälligkeit nimmt der Emittent Finanzierungsschätze nicht zurück. 8Bei Finanzierungsschätzen wie bei anderen Diskontpapieren ist der Wert bis zum Fälligkeitszeitpunkt aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der aufgelaufenen fiktiven Zinsen zu berechnen. 9Dabei kann auf eine taggenaue Wertermittlung zum Besteuerungszeitpunkt nicht verzichtet werden. 10Um dabei auch die auf einen unterjährigen Zeitraum entfallenden fiktiven Zinsen zu erfassen, ist der Stichtagswert wie folgt zu ermitteln:


11Dabei ist


12Diese Art der Wertermittlung ist in allen Besteuerungsfällen anzuwenden. 13Da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im Stichtagswert der Finanzierungsschätze und anderer Diskontpapiere berücksichtigt ist, ist ein besonderer Ansatz von Stückzinsen nicht mehr erforderlich. (3) 1Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, ist er entsprechend der Regelung in Absatz 2 zu ermitteln.