R B 151.6 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R B 151.6 ErbStR2019 Gesonderte Feststellung des Werts von Genossenschaften

R B 151.6 Gesonderte Feststellung des Werts von Genossenschaften

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Genossenschaftsanteilen gilt grundsätzlich das Folgende: 2Diese sind im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts als Kapitalforderungen nach § 12 BewG mit dem Nennwert zu bewerten. 3Im vereinfachten Ertragswertverfahren sind die Erträge im Jahresertrag nach § 200 Absatz 1 BewG zu erfassen. 4Genossenschaftsanteile stellen keine Beteiligungen im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG dar. 5Sie zählen als Forderungen zu den Finanzmitteln im Sinne des § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG. 6Das für die Genossenschaft zuständige Finanzamt hat keine Feststellungen durchzuführen.