1Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Genossenschaftsanteilen gilt grundsätzlich das Folgende: 2Diese sind im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts als Kapitalforderungen nach § 12 BewG mit dem Nennwert zu bewerten. 3Im vereinfachten Ertragswertverfahren sind die Erträge im Jahresertrag nach § 200 Absatz 1 BewG zu erfassen. 4Genossenschaftsanteile stellen keine Beteiligungen im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG dar. 5Sie zählen als Forderungen zu den Finanzmitteln im Sinne des § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG. 6Das für die Genossenschaft zuständige Finanzamt hat keine Feststellungen durchzuführen.