R B 156 Außenprüfung
ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO bei jedem Beteiligten (§ 154 Absatz 1 BewG) angeordnet werden.
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