(1) 1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile: 1. Gemüsebau (> R B 160.6), 2. Blumen- und Zierpflanzenbau (> R B 160.6), 3. Obstbau (> R B 160.7), 4. Baumschulen (> R B 160.8). (2) 1Die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen bestimmt sich nach den Bewirtschaftungsverhältnissen (§§ 161, 174 BewG). 2Ist eine Zurechnung am Bewertungsstichtag nicht möglich, erfolgt die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung (§ 174 Absatz 3 BewG).