R B 190.7 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.7 ErbStR2011 Alterswertminderung

R B 190.7 Alterswertminderung

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG bestimmt. 3Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 4Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahren entsprechend (>R B 185.3 Absatz 2 bzw. R B 185.4 Absatz 2). (2) Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann ein fiktiv späteres Baujahr (>Absatz 3) anzunehmen oder die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (>Absatz 4) zu berücksichtigen sein. (3) 1Ein fiktiv späteres Baujahr ist anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. 2Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile abzustellen. 3Die Anzahl der Jahre der Verlängerung für die Ermittlung des fiktiven späteren Baujahrs ist den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6 zu entnehmen. 4Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. Tabelle 1

Modernisierungselemente Punkte
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung 3
Modernisierung der Fenster 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Wärmedämmung der Außenwände 2
Modernisierung von Bädern 2
Einbau von Bädern 3
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken und Fußböden 3
Wesentliche Änderung und Verbesserung der Grundrissgestaltung 3

11 bis 15 Punkte: überwiegend modernisiert über 15 Punkte: umfassend modernisiert Tabelle 2

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren
Modernisierungsgrad
11 bis 15 Punkte >15 Punkte
Gebäudealter Verschiebung Baujahr
≥ 80 Jahre 32 40
Ab 70 Jahre 23 31
Ab 60 Jahre 15 22
Ab 50 Jahre 9 15
Ab 40 Jahre 3 8
Ab 30 Jahre 0 3
Tabelle 3

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Modernisierungsgrad
11 bis 15 Punkte >15 Punkte
Gebäudealter Verschiebung Baujahr
≥ 70 Jahre 28 35
Ab 60 Jahre 19 26
Ab 50 Jahre 12 17
Ab 40 Jahre 5 10
Ab 30 Jahre 1 4
Tabelle 4

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Modernisierungsgrad
11 bis 15 Punkte >15 Punkte
Gebäudealter Verschiebung Baujahr
≥ 60 Jahre 24 30
Ab 50 Jahre 15 21
Ab 40 Jahre 8 13
Ab 30 Jahre 2 6
Tabelle 5

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Modernisierungsgrad
11 bis 15 Punkte >15 Punkte
Gebäudealter Verschiebung Baujahr
≥ 50 Jahre 20 25
Ab 40 Jahre 12 16
Ab 30 Jahre 5 9
Ab 20 Jahre 0 3
Tabelle 6

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Modernisierungsgrad
11 bis 15 Punkte >15 Punkte
Gebäudealter Verschiebung Baujahr
≥ 40 Jahre 16 20
Ab 30 Jahre 8 11
Ab 20 Jahre 2 4
(4) In besonders gelagerten Einzelfällen, wie z. B. bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude, ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen (>R B 185.3 Absatz 5). (5) 1Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. 2Diese Restwertregelung berücksichtigt, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instand gehalten wird, einen Wert hat. 3Sie berücksichtigt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer des Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. 4Wenn eine geringere Nutzungsdauer objektiv feststeht, wie z. B. bei vertraglicher Abbruchverpflichtung für das Gebäude, kann dieser Mindestansatz jedoch unterschritten werden.