R E 10.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R E 10.1 ErbStR2011 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln: 1.

Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
− Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
+ Steuerwert des Betriebsvermögens
− Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
Zwischensumme
− Befreiung nach § 13 a ErbStG
+ Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
− Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 b und 4 c ErbStG
− Befreiung nach § 13 c ErbStG
+ Steuerwert des Grundvermögens
− Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 a bis 4 c ErbStG
− Befreiung nach § 13 c ErbStG
+ Steuerwert des übrigen Vermögens
− Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG
= Vermögensanfall nach Steuerwerten

2.

Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.

Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
− abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
− weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
= Bereicherung des Erwerbers
4.

Bereicherung des Erwerbers (3.)
− ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
+ ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
− persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
− besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
= steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)
(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln: 1.

Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
− Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
− Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG
= Summe 1
2.

− Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG beachten)
− Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG
= Summe 2
3.

− Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)
= Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
= Festzusetzende Erbschaftsteuer