R E 13 a.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.1 ErbStR2011 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - Allgemeines

R E 13 a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - Allgemeines

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1§§ 13 a, 13 b ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. 2Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent (§ 13 b Absatz 4 in Verbindung mit § 13 a Absatz 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 Euro (§ 13 a Absatz 2 ErbStG). 3Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 Prozent gewährt (Optionsverschonung, § 13 a Absatz 8 ErbStG). (2) 1Bei der Gewährung der Steuerbefreiung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. 2Für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens nach § 13 b Absatz 1 ErbStG ist 1. der Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) gesondert zu prüfen, 2. die Lohnsumme (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ErbStG) gesondert zu ermitteln, 3. zu prüfen, ob und in welcher Weise bereits gegen die Behaltensregelungen (§ 13 a Absatz 5 ErbStG) verstoßen wurde. 3Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (>R E 13 b.4 bis 13 b.7) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13 a ErbStG zusammenzurechnen. 4Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 5Die Prüfung, ob die Mindestlohnsumme (§ 13 a Absatz 1 Satz 2 ErbStG) erfüllt ist, erfolgt nur insgesamt für alle erworbenen begünstigten wirtschaftlichen Einheiten. (3) Eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei einem Verstoß eines Erwerbers gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen erfolgt nicht, es sei denn, er hat die Steuer nach § 10 Absatz 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen.