R E 13 a.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.1 ErbStR2019 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - Allgemeines

R E 13 a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - Allgemeines

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1§§ 13 a bis 13 c und 28 a ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13 b Absatz 2 ErbStG). 2Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent (§ 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 EUR (§ 13 a Absatz 2 ErbStG), wenn der Wert des begünstigten Vermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) den Schwellenwert von 26 Millionen EUR nicht überschreitet (> R E 13 a.2). 3Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 Prozent gewährt (Optionsverschonung, § 13 a Absatz 10 ErbStG). (2) 1Bei der Gewährung der Steuerbefreiung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. 2Für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13 b Absatz 1 ErbStG ist 1. der Umfang des begünstigten Vermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) gesondert zu prüfen, 2. ein Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG (> R E 13 a.20) zu prüfen, 3. die Lohnsumme (§ 13 a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG) gesondert zu ermitteln, 4. zu prüfen, ob und in welcher Weise bereits gegen die Behaltensregelungen (§ 13 a Absatz 6 ErbStG) verstoßen wurde. 3Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigungsfähige Vermögen (> R E 13 b.3 bis 13 b.6) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die darauf jeweils entfallenden Werte des begünstigten Vermögens vor der Anwendung der §§ 13 a, 13 c oder 28 a ErbStG zusammenzurechnen. 4Der Schwellenwert von 26 Millionen EUR (§ 13 a Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG; > R E 13 a.2) ist bezogen auf den zusammengerechneten Wert des begünstigten Vermögens zu prüfen. 5Beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sind auch solche in die Prüfung des Schwellenwerts einzubeziehen, bei denen der Anteil des Verwaltungsvermögens nach § 13 b Absatz 3 und 4 ErbStG mehr als 20 Prozent beträgt, sodass eine Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 10 ErbStG nicht in Betracht kommt. 6Beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die wegen des übermäßigen Verwaltungsvermögens nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen gehören, bei der Prüfung des Schwellenwerts nicht mit einzubeziehen. 7Soweit der Erwerber das erworbene begünstigte Vermögens in Folge einer Weitergabeverpflichtung oder einer Nachlassteilung auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 a Absatz 5 ErbStG), ist dieses nicht in die Prüfung des Schwellenwerts mit einzubeziehen. 8Der Verschonungsabschlag nach §§ 13 a oder 13 c ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 9Sätze 5 bis 7 gelten für die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG entsprechend. 10Die Prüfung, ob die Mindestlohnsumme (§ 13 a Absatz 3 Satz 1 und 4 ErbStG; > R E 13 a.9) erfüllt ist, erfolgt insgesamt für alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens. (3) 1Eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei einem Verstoß eines Erwerbers gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen erfolgt nicht, es sei denn, er hat die Steuer nach § 10 Absatz 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG rückwirkend entfällt.