1Im Fall der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder von wesentlichen Wirtschaftsgütern (>R B 162 Absatz 4) ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweiligen, nach § 13 b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften) verbleibt (§ 13 a Absatz 5 Satz 3 ErbStG); bei dem Vermögen darf es sich nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG handeln. 2Dies gilt auch, wenn ein Teilbetrieb oder ein gesamter Betrieb veräußert wird (§ 13 a Absatz 5 Satz 3 ErbStG in Verbindung mit § 13 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ErbStG). 3Hierunter fällt somit neben der Anschaffung von Anlagegütern, Betriebsteilen oder von neuen Betrieben, die das veräußerte Vermögen im Hinblick auf den ursprünglichen oder einen neuen Betriebszweck ersetzen, auch beispielsweise die Tilgung betrieblicher Schulden. 4Die Reinvestition muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen. 5Ungeachtet der Frist von sechs Monaten liegt eine unschädliche Reinvestition auch vor, wenn damit Liquiditätsreserven, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören (>R E 13 b.17), erhöht werden. 6Soweit der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall vergünstigungsschädlich. 7Die bestehenden Behaltensregelungen gelten fort. 8Die Ermittlung der Mindestlohnsumme des § 13 a Absatz 1 Satz 2 ErbStG erstreckt sich dann auch auf das reinvestierte begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG, soweit dieses in die Ermittlung der Lohnsumme nach § 13 a Absatz 4 ErbStG einzubeziehen ist.