(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren, wenn innerhalb der Behaltensfrist 1. ein Gesellschafter an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt und das Stimmrecht beim Nießbrauchbesteller verbleibt; 2. ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet. 2Das Mitgliedschafts- und Stimmrecht geht in einem solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger über. 3Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 4Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährte Begünstigung nicht; 3. eine Vereinigung aller Anteile bei dem letzten Poolgesellschafter einer Poolgemeinschaft eintritt, weil die Anteile des vorletzten Poolgesellschafters auf ihn übergegangen sind. (2) Der Wegfall der Begünstigung tritt insbesondere ein, wenn innerhalb der Behaltensfrist 1. ein Poolgesellschafter seine Anteile an andere Poolgesellschafter oder dem Poolvertrag entsprechend an Dritte entgeltlich überträgt (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 2Die Übertragung eines Anteils durch einen Poolgesellschafter führt nur bei diesem zum Verlust der Begünstigung, solange die verbleibenden Poolmitglieder über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen; 2. die Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben wird; 3. die Beteiligung der Poolgesellschafter auf 25 Prozent oder weniger sinkt, z. B. weil ein oder mehrere Poolgesellschafter ausscheiden oder infolge einer Kapitalerhöhung. (3) 1Im Fall des R E 13 a.16 Absatz 3 bis 5 liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelung nach § 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 ErbStG vor, wenn die Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers nur durch eine Poolvereinbarung im Sinne des § 13 b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG erreicht wurde; das gilt nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft in gleicher Weise wie der einbringende Erwerber an die Poolvereinbarung gebunden ist. 2Sinkt dadurch die Beteiligung der übrigen Poolgesellschafter auf 25 Prozent oder weniger, kann auch insoweit ein Verstoß dieser Gesellschafter gegen die Behaltensregelung vorliegen (> Absatz 2).