R E 13 b.13 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.13 ErbStR2019 Überlassung von Grundstücken - Allgemeines

R E 13 b.13 Überlassung von Grundstücken - Allgemeines

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG). 2Dabei ist nicht entscheidend, ob die Überlassung entgeltlich oder ganz beziehungsweise teilweise unentgeltlich erfolgt. 3Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) EStR, H 15.7 (2) EStH). 4Gehört nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen. 5Zum Befreiungsabschlag nach § 13 d ErbStG bei nach § 13 b ErbStG begünstigungsfähigem Vermögen > R E 13 d Absatz 4.