Folgende ergänzende Vorschriften sind zu beachten: 1. Zu den Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer Nachlassteilung: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 5 ErbStG (> R E 13 a.11); 2. zu den Anzeigepflichten des Erwerbers in den Fällen eines Verstoßes gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen und Hinausschieben des Endes der Festsetzungsfrist bei Verstoß gegen diese Regelungen: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 7 ErbStG; 3. zu den erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Erwerbers bei Auslandssachverhalten: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 8 ErbStG.