(1) 1Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. 2Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht. (2) 1Jede einzelne Steuerbefreiung ist für sich anzuwenden. 2Eine Befreiung schließt eine andere, eventuell weitergehende Befreiung grundsätzlich nicht aus. 3Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, für das eine Begünstigung nach §§ 13 a, 13 c oder 28 a ErbStG gewährt wird, Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 b Absatz 4 ErbStG, ist eine Begünstigung dieser Wirtschaftsgüter nach § 13 ErbStG ausgeschlossen. 4Handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen, kommt hingegen eine Begünstigung nach § 13 ErbStG in Betracht.