(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach §§ 13 a oder 13 c ErbStG, die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG oder ein Erlass nach § 28 a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze. (2) 1Die §§ 13 a, 13 c, 19 a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31. 12. 2008 zugewendet wurde. 2Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG ist verbraucht (> R E 13 a.3). 3Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4Zum Verbrauch des Abzugsbetrags bei voller Abschmelzung > R E 13 a.3 Absatz 2 Satz 3. 5Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach §§ 13 a oder 13 c ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden. 6Dies gilt auch für Vorerwerbe, bei denen ein Antrag nach § 28 a ErbStG gestellt wurde. (3) 1Die Befreiung nach §§ 13 a oder 13 c ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2Die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört. 3Ein Erlass nach § 28 a ErbStG ist nur möglich, soweit zum Letzterwerb begünstigtes Vermögen gehört und hierfür ein Antrag nach § 28 a Absatz 1 ErbStG gestellt wurde.