R E 19 a.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19 a ErbStG

R E 19 a.1 ErbStR2011 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

R E 19 a.1 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht (§ 19 a Absatz 1 ErbStG). 2Erwerbe durch juristische Personen und Vermögensmassen (vgl. auch § 97 Absatz 2 BewG) sind nicht begünstigt. (2) 1Der Entlastungsbetrag wird nur für den Teil des zu einem Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG gewährt, das nicht unter § 13 b Absatz 4 ErbStG fällt (tarifbegünstigtes Vermögen). 2Das sind bei der Regelverschonung nach § 13 a Absatz 1 ErbStG 15 Prozent und bei der Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 8 ErbStG 0 Prozent des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 1 und 2 ErbStG (>R E 13 a.1 ff.). 3In den Fällen, in denen die Verwaltungsvermögensgrenze des § 13 b Absatz 2 ErbStG überschritten wird, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. 4Umfasst das auf einen Erwerber übertragene tarifbegünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 19 a Absatz 3 ErbStG zusammenzurechnen. 5Ist der Steuerwert des gesamten tarifbegünstigten Vermögens nicht insgesamt positiv, kommt die Tarifbegrenzung nicht in Betracht. (3) 1Wenn ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kommt insoweit für ihn der Entlastungsbetrag nicht in Betracht; R E 13 a.3 ist entsprechend anzuwenden. 2Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert hat.