R E 19 a.1 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R E 19 a.1 ErbStR2019 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

R E 19 a.1 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht (§ 19 a Absatz 1 ErbStG). 2Erwerbe durch juristische Personen und Vermögensmassen (vgl. auch § 97 Absatz 2 BewG) sind nicht begünstigt. (2) 1Der Entlastungsbetrag wird nur für den Teil des zu einem Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG gewährt, für den kein Verschonungsabschlag nach §§ 13 a oder 13 c ErbStG gewährt wird (tarifbegünstigtes Vermögen). 2Das ist bei der Regelverschonung nach § 13 a Absatz 1 ErbStG der nach Abzug des Verschonungsabschlags von 85 Prozent verbleibende Betrag des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 1 und 2 ErbStG (> R E 13 a.1 ff.). 3Bei der Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 10 ErbStG kommt die Tarifbegrenzung nicht zum Tragen. 4Beim Abschmelzmodell nach § 13 c ErbStG wird der Entlastungsbetrag für den nach Abzug des geminderten Verschonungsabschlags verbleibenden Betrag des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 1 und 2 ErbStG (> R E 13 a.1 ff.) gewährt. 5Im Fall der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG wird der Entlastungsbetrag für das gesamte begünstigte Vermögen gewährt. 6In den Fällen, in denen die 90-Prozent-Grenze des § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG überschritten wird, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. 7Der Entlastungsbetrag kommt auch nicht für das nach Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens verbleibende Nettoverwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) zur Anwendung. 8Umfasst das auf einen Erwerber übertragene tarifbegünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), ist vor der Anwendung des § 19 a Absatz 3 ErbStG die Summe des tarifbegünstigten Vermögens zu bilden. (3) 1Wenn ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kommt insoweit für ihn der Entlastungsbetrag nicht in Betracht; R E 13 a.11 ist entsprechend anzuwenden. 2Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert hat.