R139 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R139 LStR 2005 Nachforderung von Lohnsteuer

R139 Nachforderung von Lohnsteuer

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). (2) In den Fällen der §§ 38 Abs. 4 und 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (3) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 137 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2 In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln: 1 Bruttoarbeitslohn 2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG 3 = Jahresarbeitslohn 4 - Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) 5 - Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG) 6 - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) 7 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) 8 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) 9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG) 10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG) 11 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) 12 - Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG) 13 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) 14 - Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) 15 = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 16 + ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) 17 = Summe 18 = Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif 19 - Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif 20 = Unterschiedsbetrag 6Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, so ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32a Abs. 1, 5 EStG). 7 Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, so ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32a Abs. 1, 5 EStG). (4) 1Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, so erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2 Der nachgeforderte Betrag ist wie die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt in der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte einzutragen; dies gilt nicht für die Nachforderung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres . 3 Nach Ablauf des Kalenderjahrs kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer gegebenenfalls auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 4 Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). (5) 1Außer im Fall des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, so ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, so gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.