Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R15 LStR 2005 Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG)

R15 Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG)

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

1Heirats- und Geburtsbeihilfen sind einmalige oder laufende Zuwendungen in Geld oder Geldeswert. 2 Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine Heirats- oder Geburtsbeihilfe, so kann er den Freibetrag für jede der Beihilfen in Anspruch nehmen. 3 Erhalten Eltern, die beide Arbeitslohn beziehen, beide eine Beihilfe, so steht der Freibetrag jedem Elternteil zu, auch wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. 4 Bei Mehrlingsgeburten bleibt die Geburtsbeihilfe steuerfrei, soweit sie den Höchstbetrag je Kind nicht übersteigt.