OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2023
14 A 929/19
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; AO § 163 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2624/17

Rahmen des gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums bei der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 14 A 929/19

DRsp Nr. 2024/114

Rahmen des gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums bei der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

Eine Steuerbelastung verstößt nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (oder gegen Art. 2 Abs. 1 GG), wenn sie erdrosselnd wirkt oder die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder aufhebt, sondern schon dann, wenn sie nicht mehr angemessen und zumutbar ist. Ein Steuergesetz verstößt nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die sie jeweils treffende Steuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann, sondern die Steuerbelastung muss im Gegenteil für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch angemessen und zumutbar sein. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat. Wenn in einer Gemeinde von der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen der Grundsteuer B nur wenige begründete Anträge auf eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen Erlass wegen Unzumutbarkeit der Steuerbelastung für das jeweilige Veranlagungsjahr gestellt werden, dürfte dies ein brauchbares Indiz für die generelle Angemessenheit und Zumutbarkeit der Grundsteuer B und damit auch des Hebesatzes sein.

Tenor