FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 29.12.2011
1 K 3828/05
Normen:
UStG § 14 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1;

Rechnungsberichtigung; Vorsteuerberichtigung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 29.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 3828/05

DRsp Nr. 2012/3641

Rechnungsberichtigung; Vorsteuerberichtigung

Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom ... Mai 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... November 2005 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf ... EUR (= ... DM) herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin im Streitjahr zu Recht einen im Veranlagungszeitraum 1994 gewährten Vorsteuerabzug aufgrund einer im Streitjahr vom Leistenden erteilten berichtigten Rechnung, die nunmehr keinen Umsatzsteuerausweis enthält, rückgängig gemacht hat.