Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Mai 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf die von dem Kläger zuletzt noch begehrte Feststellung, dass die zweitinstanzlich klägerseits gestellten Anträge ursprünglich zulässig und begründet gewesen seien und sich durch den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges für einen Betrag von 40.000,00 € am 10. Oktober 2022 sowie den damit einhergehenden Wegfall des klägerischen Schadens nunmehr erledigt hätten, ist durch den Senat nicht zu erkennen.
A.
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