OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2020
12 U 135/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 205/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 135/19

DRsp Nr. 2021/5456

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs nach dem 22.09.2015

Auch wenn das Verhalten der Volkswagen AG gegenüber Käufern, die vor dem 22.09.2015 ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug erwarben, als sittenwidrig anzusehen ist, so wurden durch die Verhaltensänderung ab September 2015 wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber Erwerbern, die ein Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt gekauft haben, nicht mehr gerechtfertigt ist. So war etwa die Mitteilung vom 22.09.2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Der auf den 29.10.2020 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe: