OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2020
6 U 49/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 331/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Dezember 2016

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 49/20

DRsp Nr. 2021/2132

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im Dezember 2016

Zwar stellt sich das Inverkehrbringen mit einer Manipulationssoftware versehener Dieselmotoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten als objektiv sittenwidrig i.S. von § 826 BGB dar. Jedoch kann bei einem Erwerb nach dem Herbst 2015, nachdem die Manipulationen durch eine umfangreiche und wiederholte Verbreitung in Presse, Funk und Fernsehen öffentlich gemacht wurden, von einer Ausnutzung der Arglosigkeit eines Käufers nicht mehr ausgegangen werden, sodass Schadensersatzansprüche bei einem Erwerb im Dezember 2016 nicht gegeben sind.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 331/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Diese Entscheidung sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er aufgrund eines am 17.12.2016 mit einem Autohändler geschlossenen Kaufvertrages betreffend das gebrauchte Fahrzeug VW Caddy 1,6 Liter TDI 25 KW, Kaufpreis 11.650,00 € erlitten hat. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut.