OLG Thüringen - Urteil vom 22.11.2022
10 U 536/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 441/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den HerstellerAnforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Thüringen, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 10 U 536/21

DRsp Nr. 2023/13398

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 BGB

1. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist neben der allgemeinen Kenntnis des Geschädigten von dem Diesel-Abgasskandal eine Kenntnis der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung erforderlich. 2. Selbst wenn der Käufer hiervon im Jahr 2016 keine positive Kenntnis hatte, so wäre diese Unkenntnis jedoch spätestens im Verlauf des Jahres 2016 als fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen. Denn unter Berücksichtigung der seit bereits Ende des Jahres 2015 vorhandenen allgemeinen Kenntnis vom sogenannten Diesel-Abgasskandal bestand für einen Käufer unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Veranlassung, die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu ermitteln. 3. Der Rest Schadensersatzanspruch gemäß § 852 S. 1 BGB erfordert Darlegungen zur Höhe des an den Hersteller gezahlten Händlereinkaufspreises.