OLG Köln - Beschluss vom 18.12.2020
3 U 55/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 81/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen der Haftung des Fahrzeugherstellers für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware des von einem anderen Hersteller zugekauften Motors

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 55/20

DRsp Nr. 2023/13832

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeugherstellers für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware des von einem anderen Hersteller zugekauften Motors

Hat der Hersteller eines Fahrzeugs den Motor nicht selbst entwickelt und hergestellt, sondern von einem anderen Unternehmen zugekauft, so haftet er nur dann für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware, wenn vorsätzliches Handeln schlüssig dargelegt und bewiesen wird (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2020 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 30 O 81/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" geltend.

1. a) b) 2. 3.