Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen positiven Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und als solcher im Vereinsregister des Amtsgerichts B eingetragen. Er wurde von den sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am xx.xx.2016 mit der Satzung laut Bl. 6 des Sonderbands Satzungen gegründet. In dieser hieß es noch, dass der Kläger gemeinnützig arbeite und keine Gewinnerzielungsabsicht habe.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 02.01.2017 (Bl. 3 f. Sonderband Satzungen) darauf hin, dass eine Anerkennung des Klägers als gemeinnützig mangels eines in § 52 AO genannten Zweckes und mangels genauer Darstellung der Zwangsverwirklichungsmaßnahmen nicht erfolgen könne.
Der Kläger legte darauf eine nach seinen Angaben in der Mitgliederversammlung am xx.xx.2017 beschlossenen weitere Satzung des Klägers vor (Bl. 11-13 Sonderband Satzungen), in der es nicht mehr ausdrücklich hieß, dass der Kläger gemeinnützige Zweck verfolge.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|