FG Hessen - Beschluss vom 20.03.2023
11 V 870/22
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann

FG Hessen, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 11 V 870/22

DRsp Nr. 2023/14554

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann.

Die in 1974 geborene Antragstellerin wurde im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb sonstige Einkünfte aus einer inländischen Leibrente i.H.v. 5.699,-- EUR nach ihrem verstorbenen Ehemann.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 04.02.2022 wurde die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Teils der von der Klägerin bezogenen Rente i.H.v. 4.445,-- EUR (Besteuerungsanteil von 78 %) auf 2.963,--EUR festgesetzt. Die Steuerfestsetzung erging gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde - soweit vorliegend von Bedeutung - Folgendes ausgeführt:

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

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