FG Hessen - Urteil vom 25.04.2023
11 K 286/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3;

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann

FG Hessen, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 11 K 286/22

DRsp Nr. 2024/1516

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann.

Die Klägerin wurde im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb sonstige Einkünfte aus einer inländischen Leibrente i.H.v. 5.699,-- EUR nach ihrem verstorbenen Ehemann. Die (eigenen) Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin beliefen sich im Streitjahr auf 1.922,-- EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 04.02.2022 wurde die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Teils der von der Klägerin bezogenen Rente i.H.v. 4.445,-- EUR (Besteuerungsanteil von 78 %) auf 2.963,--EUR festgesetzt. Die Steuerfestsetzung erging gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde - soweit vorliegend von Bedeutung - Folgendes ausgeführt:

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

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