FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2023
9 K 1987/21 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 1987/21 G,F

DRsp Nr. 2023/8531

Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Bereich der Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, ihren Gesellschaftern hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittelt und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, erfasste in den Jahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen i.S.d. § 233a der Abgabenordnung (AO) auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zog sie die Zinserträge unter Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Die Zinsen betrugen ... € für 2013, ... € für 2014 und ... € für 2015. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).