LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2011
L 11 KR 3607/10
Normen:
SGB V § 175; SGB V § 242 in der Fassung vom 26.03.2007; SGB V § 250;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1379/10

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung; Ermessensausübung der Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 3607/10

DRsp Nr. 2011/20111

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung; Ermessensausübung der Krankenkasse

1. Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in Höhe von 8 EUR nach § 242 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 161 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl I S. 378). 2. Nach der Gesetzessystematik ist die Krankenkasse, deren Finanzbedarf durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden kann, verpflichtet einen Zusatzbeitrag zu erheben, ohne dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Die satzungsmäßige Festlegung des Zusatzbeitrags ist daher nicht als Option der Selbstverwaltung, sondern vielmehr als zwingende Konsequenz bei Eintritt der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu verstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 175; SGB V § 242 in der Fassung vom 26.03.2007; SGB V § 250;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags ab dem 01.02.2010 in Höhe von 8,-- € monatlich.