FG Münster - Urteil vom 09.12.2022
4 K 527/21 Ki
Normen:
KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem Steuerpflichtigen im Falle eigener Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten

FG Münster, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 527/21 Ki

DRsp Nr. 2023/15867

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem Steuerpflichtigen im Falle eigener Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin für das Jahr 2019.

Die Klägerin gehörte im Streitjahr ganzjährig der Evangelischen Kirchengemeinde S an. Ihr Ehemann gehörte im Streitjahr keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xxxxx,xx EUR und wurde mit Bescheid des Finanzamtes C-Stadt vom 13.08.2020 mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten belief sich auf yyyyyyy,yy EUR. Der Bescheid enthielt zugleich die Festsetzung der Kirchensteuer in Gestalt des besonderen Kirchgeldes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der für die evangelischen Kirchengemeinden in Westfalen maßgeblichen Kirchensteuerordnung (KiStO) i. V. m. dem Kirchensteuerbeschluss vom 21.11.2018 für 2019 in Höhe von kkk EUR.