BFH - Urteil vom 03.12.2008
II R 19/08
Normen:
WertV § 3 Abs. 3; WertV § 7 Abs. 1; WertV § 7 Abs. 2; BewG § 138 Abs. 1; BewG § 146 Abs. 2; BewG § 146 Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4260/05

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Grundstückwertes auf den Mittelwert aus einem gutachterlich bestimmten Sachwert und Ertragswert durch das Finanzamt; Anpassung an die Marktverhältnisse gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV) i.R. einer Grundstücksbewertung als Voraussetzung für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts; Maßgeblichkeit Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 Bewertungsgesetz (BewG) a.F.

BFH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen II R 19/08

DRsp Nr. 2009/5804

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Grundstückwertes auf den Mittelwert aus einem gutachterlich bestimmten Sachwert und Ertragswert durch das Finanzamt; Anpassung an die Marktverhältnisse gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV) i.R. einer Grundstücksbewertung als Voraussetzung für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts; Maßgeblichkeit Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 Bewertungsgesetz (BewG) a.F.

1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt. 2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.