OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2023
13 A 678/21
Normen:
KHEntgG § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 8-9; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3 und S. 4 Nr. 1; KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 7911/18

Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Festsetzungsbeschlusses der Schiedsstelle-KHG Rheinland im Zusammenhang mit der Vergütung neuer Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden (NUB) (hier: Vereinbarungszeitraum 2017); Sicherstellung einer im Interesse einer qualitativ hochwertigen, patientengerechten und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gebotenen Innovationsförderung; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses als Plankrankenhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 13 A 678/21

DRsp Nr. 2023/5714

Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Festsetzungsbeschlusses der Schiedsstelle-KHG Rheinland im Zusammenhang mit der Vergütung neuer Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden (NUB) (hier: Vereinbarungszeitraum 2017); Sicherstellung einer im Interesse einer qualitativ hochwertigen, patientengerechten und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gebotenen Innovationsförderung; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses als Plankrankenhaus

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2021 geändert und der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. September 2018 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4., die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 8-9; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3 und S. 4 Nr. 1; KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand