FG München - Urteil vom 08.02.2023
4 K 1671/20
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4;

Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer für Verschmelzung durch Handelsregiestereintragung

FG München, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 4 K 1671/20

DRsp Nr. 2023/4763

Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer für Verschmelzung durch Handelsregiestereintragung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten u.a. über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts in der Rechtsform einer AG. Ursprünglich hielt die X AG, deren Geschäftsleitung sich in Österreich befand 60 % der Anteile an der Klägerin. Die weiteren 40 % der Anteile an der Klägerin wurden im Streubesitz gehalten.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.