FG München - Urteil vom 08.02.2023
4 K 2771/21
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ErbStG § 13a Abs. 4;

Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 4 K 2771/21

DRsp Nr. 2023/4764

Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1.), 2.) und 3.) werden nicht erstattet.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ErbStG § 13a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG), der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG (im Folgendem Feststellungsbescheid).

Am 24. Juli 2016 übertrug Herr X seine Beteiligung i.H.v. ... % an der Y GmbH & Co. KG auf seinen Sohn, Herrn Z. Zum Betriebsvermögen der o.g. Gesellschaft gehörte u.a. eine Beteiligung i.H.v. ... % an der Klägerin. Für Zwecke der Durchführung der Schenkungsteuerveranlagung war für Letztere eine Wertfeststellung zum Stichtag des 24. Juli 2016 durchzuführen.

1. 2.