OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2023
12 A 2977/21
Normen:
BAföG § 18 Abs. 2 S. 2; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 8026/18

Rechtmäßigkeit der Verzinsung einer BAföG-Darlehensrestschuld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 12 A 2977/21

DRsp Nr. 2024/1459

Rechtmäßigkeit der Verzinsung einer BAföG -Darlehensrestschuld

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 18 Abs. 2 S. 2; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Mit seinem Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO macht der Kläger sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche Zweifel legt er mit seiner Zulassungsbegründung indes nicht dar.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.