LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2015
L 4 P 3/12 ZVW
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB XI § 9;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 27/05

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Heimplatz und Pflegetag nach § 82 SGB XIBerücksichtigung von Fremdkapitalzinsen, Reifenbeschaffungskosten sowie Aufwendungen für Architektenleistungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 4 P 3/12 ZVW

DRsp Nr. 2016/11240

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Heimplatz und Pflegetag nach § 82 SGB XI Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen, Reifenbeschaffungskosten sowie Aufwendungen für Architektenleistungen

1. Fremdkapitalzinsen für den nach § 82 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 31.12.1012 geltenden Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Aufwand sind nur umlagefähig, soweit sie in Ansehung der berücksichtigungsfähigen Investition tatsächlich anfallen. Bezieht sich ein Gesamtdarlehen des Einrichtungsträgers auch auf nicht umlagefähige Aufwendungen, kann nur der auf den umlagefähigen Teil entfallende Anteil der Gesamtzinsen umgelegt werden. Tatsächliche Tilgungsleistungen auf das Gesamtdarlehen sind in voller Höhe zu berücksichtigen und schmälern den umlagefähigen anteiligen Zinsaufwand. 2. Aufwendungen für die Beschaffung von neuen Reifen für ein betriebsnotwendiges Kfz wegen Verschleiß/Abnutzung der alten sind als Instandhaltungsaufwendung umlagefähig.