BFH - Urteil vom 26.10.2011
I R 82/10
Normen:
GewStG 2002 § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 173/07

Rechtmäßigkeit einer hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG 2002 bei Ermittlung des Gewerbeertrags für das Streitjahr 2004

BFH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen I R 82/10

DRsp Nr. 2012/3788

Rechtmäßigkeit einer hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG 2002 bei Ermittlung des Gewerbeertrags für das Streitjahr 2004

NV: Wird ein streng objektgebundener (Immobilien-)Kredit bei der Veräußerung des mit dem Kredit finanzierten Grundstücks unter wirtschaftlicher Weiterleitung des Kreditvertrages an die Objektkäuferin (Vereinbarung einer Stundungsvereinbarung einschl. Agio) unverändert fortgeführt, wird die Schuld zur Dauerschuld.

Normenkette:

GewStG 2002 § 8 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer (hälftigen) Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (vor dem Inkrafttreten der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --GewStG 2002 a.F.-- für das Streitjahr 2004.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Übernahme von Bau- und Dienstleistungen aller Art, die Projektentwicklung und die Bauträgerschaft für Einrichtungen von Kommunen, Ländern oder des Bundes. Anfang 2000 erwarb die Klägerin ein Grundstück. Die Fälligkeit des Kaufpreises von 1.918.000 DM war u.a. von der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines dort geplanten Altenpflegeheims abhängig.