FG Hessen - Urteil vom 10.05.2023
8 K 816/20
Normen:
EStG § 10d; GewStG § 10a;
Fundstellen:
AO-StB 2024, 97
BB 2024, 278
ErbStB 2024, 126
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen X B 73/23

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung betreffend eine beabsichtigte Außenprüfung hinsichtlich eines Baugewerbebetriebes des verstorbenen Vaters der Kläger

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 8 K 816/20

DRsp Nr. 2024/3919

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung betreffend eine beabsichtigte Außenprüfung hinsichtlich eines Baugewerbebetriebes des verstorbenen Vaters der Kläger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d; GewStG § 10a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung betreffend eine beabsichtigte Außenprüfung hinsichtlich des Baugewerbebetriebes des verstorbenen Vaters der Kläger, K, für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger X und Y sind zu je ein Halb gemeinschaftliche Erben des in 2016 verstorbenen K. Dieser betrieb bis zu seinem Tode ein Bauunternehmen und erzielte hieraus als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2016 führte der Beklagte -das Finanzamt- für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 bei K eine steuerliche Außenprüfung betreffend dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Bauunternehmen durch. Auf Grundlage dieser Außenprüfung erließ das Finanzamt am 04.03.2016 geänderte Steuerbescheide. Gegen diese wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahrens bei dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 743/20), über die noch nicht entschieden wurde.