BGH - Beschluss vom 29.06.2010
1 StR 294/10
Normen:
AO a.F. § 373; AO a.F. § 374; AO § 373; AO § 374; StGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.03.2010

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Steuerhehlerei für eine vor Einführung des Straftatbestandes begangene Tat; Straffindung anhand des Strafrahmens einer zum Tatzeitpunkt noch nicht anwendbaren Norm ohne Orientierung an deren Mindeststrafe oder Höchststrafe

BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 1 StR 294/10

DRsp Nr. 2010/15202

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Steuerhehlerei für eine vor Einführung des Straftatbestandes begangene Tat; Straffindung anhand des Strafrahmens einer zum Tatzeitpunkt noch nicht anwendbaren Norm ohne Orientierung an deren Mindeststrafe oder Höchststrafe

Im Rahmen der Strafzumessung kann bei der Steuerhinterziehung zu berücksichtigen sein, wenn und dass der tatbestandliche Schuldumfang sowohl die Verkürzung deutscher als auch EU-ausländischer (hier: litauischer) Tabaksteuer erfasst.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in dem in den Urteilsgründen als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO a.F. § 373; AO a.F. § 374; AO § 373; AO § 374; StGB § 2 Abs. 3;

Gründe