LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.01.2024
L 14 KR 139/22
Normen:
SGB IV § 28m Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1605/21

Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer israelischen Staatsangehörigen erlassenen Beitragsbescheides auf Rückforderung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen L 14 KR 139/22

DRsp Nr. 2024/2820

Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer israelischen Staatsangehörigen erlassenen Beitragsbescheides auf Rückforderung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

Beschäftigte haben den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28m Abs. 1 SGB IV in den Fällen zu zahlen, in denen eine internationale Zuständigkeit der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland für Aktivklagen gegen den Arbeitgeber fehlt. Die Einzugsstellen der Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach den Regelungen eines Sozialversicherungsabkommens beizutreiben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28m Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides, mit welchem die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge fordert.