BAG - Urteil vom 05.05.2015
1 AZR 811/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 88; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 39/13
ArbG Nienburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 311/12

Rechtsfolge der Kündigung einer vom Tarifvertrag abweichenden BetriebsvereinbarungAbweichung vom Tarifvertrag durch freiwillige BetriebsvereinbarungKeine Fortgeltung einer gekündigten und vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen BetriebsvereinbarungParallelverfahren zu BAG 1 AZR 806/13 v. 05.05.2015

BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 811/13

DRsp Nr. 2018/374

Rechtsfolge der Kündigung einer vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung Abweichung vom Tarifvertrag durch freiwillige Betriebsvereinbarung Keine Fortgeltung einer gekündigten und vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung Parallelverfahren zu BAG 1 AZR 806/13 v. 05.05.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 39/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 311/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 88; BGB § 242;