OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2015
19 U 44/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 494 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 290/14

Rechtsfolgen des Fehlens von Pflichtangaben gemäß § 494 Abs. 2 BGB a. F.

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 19 U 44/15

DRsp Nr. 2017/3404

Rechtsfolgen des Fehlens von Pflichtangaben gemäß § 494 Abs. 2 BGB a. F.

Selbst wenn bei einem Immobiliendarlehen grundsätzlich Angaben zu einem Darlehensvermittler erforderlich sind und insoweit zu unzutreffende Anbaugaben gemacht wurden, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.2.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 290/14) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 494 Abs. 2 a.F.;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.