OLG München - Beschluss vom 03.08.2020
13 W 1030/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 885 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 575
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7690/20

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot hinsichtlich eines unter Mitwirkung des Rechtsanwalts geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags

OLG München, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 13 W 1030/20

DRsp Nr. 2021/1870

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot hinsichtlich eines unter Mitwirkung des Rechtsanwalts geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags

Ein Verstoß eines Rechtsanwalts gegen berufsrechtliche Tätigkeitsverbote (hier: §§ 43a Abs. 4, 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) führt allenfalls zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, berührt aber die Wirksamkeit eines unter Mitwirkung des Rechtsanwalts geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages nicht.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 06.07.2020 (Az.: 10 O 7690/20) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Streithelfer der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.510.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 885 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe