OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2011
8 W 387/11
Normen:
GmbHG § 38; GmbHG § 47; GmbHG § 48;
Fundstellen:
DB 2012, 627
FGPrax 2012, 40
GmbHR 2011, 1277
NZG 2011, 1301
NotBZ 2012, 69
ZIP 2011, 2406
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 725267

Rechtsfolgen fehlender Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 8 W 387/11

DRsp Nr. 2011/18205

Rechtsfolgen fehlender Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers

1. Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG führt ein Verstoß im Abstimmungsverfahren, etwa bei einer Abstimmung, obwohl die Beschlussfähigkeit nach der Satzung nicht gegeben ist, nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Dies gilt auch für die Abberufung des nicht erschienenen Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund. 2. Solange im Anfechtungsverfahren die Nichtigkeit des Beschlusses nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, ist er mit dem festgestellten Inhalt wirksam. Die Anfechtbarkeit allein ist kein Eintragungshindernis für das Registergericht.

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 13. September 2011, HRB 725267,

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 30. August 2011 (UR Nr. 1729/2011 F) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das

Amtsgericht Ulm - Registergericht - zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.

Normenkette:

GmbHG § 38; GmbHG § 47; GmbHG § 48;

Gründe: