BFH - Urteil vom 01.12.2015
VII R 55/13
Normen:
LuftVStG; AEUV Art. 18, 56, 107, 108; RL 2008/118/EG Art. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 252, 560
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1074/11

Rechtsfolgen von Verstößen der Vorschriften des LuftVStG gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot, die Dienstleistungsfreiheit oder das allgemeine Diskriminierungsverbot

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen VII R 55/13

DRsp Nr. 2016/4228

Rechtsfolgen von Verstößen der Vorschriften des LuftVStG gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot, die Dienstleistungsfreiheit oder das allgemeine Diskriminierungsverbot

Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 RL 2008/118/EG keine Verbrauchsteuer. Etwaige Verstöße der im LuftVStG geregelten Begünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bzw. das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) führen nicht zur Aufhebung eines Luftverkehrsteuerbescheids.

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 1 K 1074/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

LuftVStG; AEUV Art. 18, 56, 107, 108; RL 2008/118/EG Art. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.