BFH - Urteil vom 01.12.2015
VII R 51/13
Normen:
LuftVStG; AEUV Art. 18; AEUV Art. 56; AEUV Art. 107; AEUV Art. 108; Richtlinie 2008/118/EG Art. 1; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1075/11

Rechtsfolgen von Verstößen von Vorschriften des LuftVStG gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot, die Dienstleistungsfreiheit oder das allgemeine Diskriminierungsverbot

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen VII R 51/13

DRsp Nr. 2016/4227

Rechtsfolgen von Verstößen von Vorschriften des LuftVStG gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot, die Dienstleistungsfreiheit oder das allgemeine Diskriminierungsverbot

NV: Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) keine Verbrauchsteuer. Etwaige Verstöße der im LuftVStG geregelten Begünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot (Ar. 107 Abs. 1 AEUV) führen nicht zur Aufhebung eines Luftverkehrsteuerbescheids.

Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 RL 2008/118/EG keine Verbrauchsteuer. Etwaige Verstöße der im LuftVStG geregelten Begünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bzw. das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) führen nicht zur Aufhebung eines Luftverkehrsteuerbescheids.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 1 K 1075/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

LuftVStG; AEUV Art. 18; AEUV Art. 56; AEUV Art. 107; AEUV Art. 108; Richtlinie 2008/118/EG Art. 1; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 lit. b;

Gründe